ActiveCar - Werbung auf AutomobilenWerbung in Bewegung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

1. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Unterhaltung von Werbung des Auftragsgeber an den Außenflächen privater Verkehrsmittel (Pkw).

2. Zustandekommen des Vertrages
Der Auftrag ist für Activecar nur nach Aushändigung oder Übersendung eines von Activecar gegengezeichneten Vertrages und einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Activecar bindend. Activecar kann sich der Annahme des Auftrages durch den Handelsvertreter oder Bevollmächtigen vertreten lassen.

3. Pflichten des Vertragspartner
Activecar verpflichtet sich, die vom Auftraggeber gewünscht Anzahl an Kfz und die damit gewünschte Werbefläche bereit zu halten sowie diese dem Auftraggeber für dessen Werbemaßnahmen zu unterhalten. Die Herstellung und Technische Realisierung der Werbeflächen selbst (Design und Druck der Plakatfolien etc.) sind von dem umseitigen Werbeauftrag nicht umfasst, sondern bedürfen der gesonderten Beauftragung. Um den von dem Auftraggeber erteilten Werbeauftrag nach Art, Umfang und zeitlicher Abfolge erfüllen zu können, ist die rechtzeitige Überlassung der erforderlichen Plakatfolien und Gestaltungselemente, die von den Auftraggeber selbst entworfen und hergestellt wurden durch den Auftrageber unabdingbar. Es gilt daher als vereinbart, das diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Werbeauftrages bei Activecar einzugehen haben. Der Auftraggeber hat seine Werbevorlagen kostenfrei zu liefern. Die Übersendung der Werbevorlagen und Plakatfolien sind durch den Auftraggeber ansonsten innerhalb einer von Activecar gesetzten angemessenen Frist vorzunehmen. Kommt der Auftraggeber mit der Lieferung der Werbevorlagen in Verzug, ist Activecar berechtigt, den Vertrag nach Erfolgloser Abmahnung fristlos zu kündigen. Activecar ist berechtigt, vom Auftraggeber gewünschte Werbemaßnahmen, die einen Rechtlich unzulässigen Inhalt aufweisen ohne Angaben eines Grundes zurückzuweisen. Falls die vom Auftraggeber übergebenen Gestaltungselemente (Designs, Foto, Illustration, Logos, etc.) Gegen Rechte Dritter insbesondere Urheberrechte, verstoßen, bzw. diesen unterliegen, stellt der Auftraggeber Activecar von jeglicher Haftung frei. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben Activecar vorbehalten.

4. Einsatz; Vertragsgebiet
Der Auftrag bezieht sich auf die Werbung an den Außenflächen des / der Umseitigen bezeichneten Kfz innerhalb des im Auftrag angegebenen Vertragsgebiet. Sämtliche Kfz, bevorzugte Wunschangaben im Vertrag werden lediglich unter dem Vorbehalt der Möglichkeit eines Einsatzes des Pkw vereinbart und sind für Activecar nicht zwingend bindend. Die Angaben über den Einsatzort, Einsatzzeit, der Kilometerlaufleistung und Fahrtrouten beruhen auf den Angaben der Vertragspartner ( Kfz-Halter / Eigentümer) von Activecar, denen sich Activecar im Zusammenhang mit der Abwicklung des Umseitigen Vertrages bedient. Eine Festgelegte bzw. den öffentlichen Verkehrsmitteln vergleichbare, Fahrtroute kann und wird grundsätzlich nicht zugesichert, da die Kfz privat genutzt werden. Als Kilometerlaufleistung des / der Kfz wird lediglich eine Mindestlaufleistung von 500 km pro Monat zugesichert. Bei Unterbrechung oder Störung der Werbung durch technischen Defekt, Außerbetriebnahme oder Einsatz des Pkw außerhalb des Werbebereiches des Auftraggebers gelten die Regelungen in Nr. 5 und Nr. 7.

5. Leistungsstörungen
Unterbrechungen oder Störungen der Werbung sind Activecar unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Werbung durch technischen Defekt, Außerbetriebnahme oder Einsatz des Pkw außerhalb des Werbebereiches des Auftraggebers ist Activecar verpflichtet, dem Auftraggeber sobald wie möglich eine gleichartige und gleichwertige Werbefläche an einen anderen Pkw anzubieten. Dies gilt nicht bei kurzfristigen Unterbrechungen bis zu 4 Wochen. Als gleichartige und gleichwertige Werbefläche gilt jede Werbefläche vom gleicher Größe und Beschaffenheit am Pkw im gleichen Einsatzgebiet und zwar unabhängig vom Typ, Marke und Farbe des Ersatz Pkw. Das Vertragsverhältnis erstreckt sich unter dieser Vorraussetzung auf sie ersatzweise angebotene Werbefläche. Bei Störung und Unterbrechung der Werbung ist der Auftraggeber zu angemessener Minderung des vereinbarten Werbepreises berechtigt, wenn nicht unverzüglich eine Ersatzwerbefläche zur Verfügung gestellt werden kann. Die Minderung ist jedoch maximal begrenzt auf einen Betrag bis zu 1 / 320 des Jahrespreises pro Tag bei Totalausfall. Dabei gehen die Vertragsparteien davon aus, das die Werbung auf Grund der Einsatzzeiten der Pkw im Regelfall 320 Kalendertage im Jahr durchgeführt wird. Dies entspricht 26 Tage pro Kalendermonat. Geringfügige Störungen berechtigen nicht zur Minderung.

6. Zahlungsbedingungen / Zahlungsabwicklungen / Verzug
Der vereinbarte Auftragspreis wird als Vergütung für die Vermittlung und zur Verfügungsstellung der Werbeflächen an den Kfz verlangt und ist nach umseitig getroffenen Vereinbarung jeweils 1/4 jährlich, 1/2 jährlich oder jährlich im voraus fällig. Die erste Vergütungsrate ist nach Abschluss des Vertrages zu leisten. Nimmt der Auftraggeber am Abbuchungsverfahren durch Lastschrift teil, werden die Abbuchungen entsprechend der getroffenen Zahlungsvereinbarung vor Anbringung der Werbung durch Activecar veranlasst . Ist der Auftraggeber auf Grund des Umseitig geschlossen Vertrages berechtigt, die Vergütung in unterjährigen Raten im voraus an Activecar zu leisten und kommt der Auftraggeber mit seiner Verpflichtung zur Zahlung der Teilvergütungsraten oder teilen daraus länger als 14 Tage in Verzug, ist die aufgrund des umseitigen geschlossenen Werbevertrages vereinbarte Ratenzahlungsvereinbarung hinfällig und die Jahresvergütung wird sofort in einer Summe fällig. Bei Zahlungsverzug ist Activecar berechtigt, für jede Mahnung pauschale Kosten i.H.v. Ä 5 zu berechnen und jeden weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Für Activecar tätige Handelsvertreter oder bevollmächtigte sind nicht zum Inkasso berechtigt. Zahlungen an Vertreter von Activecar erfolgen somit nicht mit schuldbefreiender Wirkung.

7. Haftung
Für Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten , Mangelfolgeschaden (also solche die trotz mangelfreier Nacherfüllung nicht beseitigt werden können) sowie Schäden aus unerlaubter Handlung haftet Activecar nur, wenn ihr oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Activecar oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, wegen Person/und Körperschäden sowie sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Haftungsbegrenzungen
Sofern Activecar für Schäden haftbar gemacht werden kann, ist die Schadensersatzhaftung von Activecar für vorhersehbare Schäden auf typischer Weise in vergleichbaren Fällen eintretende Schäden begrenzt. Für vertragstypische unvorhersehbare Schäden haftet Activecar nicht. Die Haftungsgrenzen gelten nicht im Bereich des Produktionshaftungsgesetztes und für Schäden, welche Activecar oder Ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeiführen.

9. Laufzeit und Kündigung / Rücktritt
Der Werbeauftrag gilt für die angegebene Laufzeit im Werbevertrag und beginnt mit dem Datum der Anbringung der Werbung durch Activecar. Die Werbung ist spätestens 3 Monate nach Abschluss des umseitigen Werbevertrages durch Activecar anzubringen ( spätester Laufzeitbeginn). Der Vertrag verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum wie der Vertrag abgeschlossen wurde, sofern der Vertrag nicht 3 Monate vor Vertragsende gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Als wichtige Gründe von Activecar, das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber fristlos zu kündigen, gelten insbesondere:

(1) ein negatives Ergebnis der vorzunehmenden Bonitätsprüfung des Auftraggebers

(2) der Kündigung der Werbefläche der Halter/Eigentümer des privat Kfz, sofern hierfür kein vergleichbares Ersatzfahrzeug bzw. Werbefläche durch Activecar zumutbar beschafft werden kann

(3) die Rechtswirksame Untersagung der Werbung durch eine zuständige Behörde, sofern Activecar die Untersagung nicht zu vertreten hat

(4) das Nichterscheinen der Werbung wegen Außerbetriebnahme eines Fahrzeuges oder Einsatz des Fahrzeuges außerhalb des Vertragsgebietes, wenn dies über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 8 Wochen geschieht und Activecar nicht innerhalb dieser Frist für Ersatzwerbeflächen sorgen kann

(5) falls rechtskräftig Festgestellt ist das die Werbung gegen das geltende deutsche Wettbewerbsrecht verstößt. Für diesen Fall stellt der Auftraggeber Activecar von allen Forderungen und Forderungen frei, die auf Grund der Rechtsverletzung durch Dritte gegen Activecar geltend gemacht werden

(6) der wiederholte Zahlungsverzugs des Auftraggebers trotz Mahnung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung.

Falls Activecar wegen höherer Gewalt oder wegen nicht vorhersehbaren Ereignissen - hierzu gehören auch nachträglich eingetreten Betriebsstörungen, Mangel an Transportmittel, Behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Vertragspartner von Activecar, derer sich Activecar im Zusammenhang mir der Abwicklung des umseitigen Vertrages bedient, eintreten - die Erfüllung des Vertrages wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird, hat Activecar die nicht zu vertreten. Für diesen Fall behält sich Activecar das Recht vor, innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss vom Werbeauftrag zurückzutreten, es sei denn, der Auftraggeber und Activecar einigen sich schriftlich über eine Zeitliche Verschiebung des Anbringungstermins ( Laufzeitbeginns).

Macht Activecar von ihren Rücktrittsrecht Gebrauch, sind Schadensersatzansprüche des Auftragsgeber, gleich aus welchen Rechtsgrund, sowohl gegenüber Activecar als gegenüber deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Erklärt der Auftraggeber die Kündigung des Vertrages oder den Rücktritt vom Vertrag ohne hierzu aufgrund des geschlossenen Vertrages berechtigt zu sein, oder erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem Werbeauftrag trotz Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht, ist Activecar wenn sie den Auftraggeber für die festvereinbarte Vertragslaufzeit nicht auf Erfüllung in Anspruch nehmen will berechtigt, nach vorheriger Ankündigung einen Pauschalen Schadenersatz von 40 % des Nettovertragswertes zuzüglich gesetzlicher MwSt zu berechnen. Die Geltendmachung eines Tatsächlich entstandenen höheren Schaden im Einzelfall bleibt vorbehalten. Ebenso bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, das der tatsächlich entstanden Schaden niedriger ist als der pauschale Schadensersatz.

10. Änderungen, Schriftform
Alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort, auch für das gerichtliche Mahnverfahren, ist Lüneburg.

12. Salvatorische Klausel
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder unwirksam so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Eine nichtige oder unwirksame Klausel ist so zu deuten, das im Rahmen der Rechtlich Möglichen der wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Unterschrift die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und von deren Inhalt erlangt zu haben.


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